Forum Członków Związku Szlachty Polskiej

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Tytuł: Mitgliedschaftsinformationen des Polnischen Adelsverbandes
Wiadomość wysłana przez: Jerzy Łucki w Sobota, 26 Lip 2008, 00:34:19
Personen die am Beitritt in die Reihen des Polnischen Adelsverbandes  interessiert sind, senden an die Adresse des Hauptvorstandes des Polnischen Adelsverbandes ein MITGLIEDSCHAFTSFORMULAR   http://www.szlachta.org.pl/pub/ankieta_kandydacka.pdf (http://www.szlachta.org.pl/pub/ankieta_kandydacka.pdf)

Die Entscheidung über eine Aufnahme obliegt dem Hauptvorstand, und diese wird auf der Versammlung des Hauptvorstandes beschlossen .
Alle Personenangaben in diesem Formular werden diskret behandelt und sind für dritte Personen, gemäß der geltenden Datenschutzgesetze nicht zugänglich.


DIE PROGRAMMDEKLARATION
DES POLNISCHEN ADELSVERBANDES


Das XX – Jhd. bewirkte gewaltige und einschneidende Veränderungen sowohl im sozialen, politischen, wie auch im wirtschaftlichen Leben in Europa. Ideologien, die sich als utopisch erwiesen und durch viele Jahrzehnte barbarisch herrschten, bewirkten katastrophale Zustände in vielen Bereichen des sozialen Lebens.

Die Schäden berührten stark die höheren Schichten, besonders den Adel. In den beiden Weltkriegen und den Freiheitskriegen, aber besonders durch die wahnsinnige und mörderische kommunistische Ideologie erlitt der Adel riesige Verluste. In der Republik Polen wurde der polnische Adel, wie auch die ganze Nation der Grundgesetze beraubt und wurde durch einheimische Renegaten mit einer Hartnäckigkeit verspotten, diskriminiert, gefangengehalten und gemordet. Der Adel wurde zu einer Nichtexistenz verurteilt und wurde aus dem Bewusstsein der Gesellschaft ausradiert. Entgegen dem, war sich ein Teil der Gesellschaft ihrer Abstammung, ihres Wertes und der Rolle in der Gesellschaft bewusst und blieb ihnen treu mit einem inneren Zusammenhalt. Jedoch ein beträchtlicher Teil verlor sich in der grauen, alltäglichen Wirklichkeit in einem

Kampf um das Dasein. Dieser Teil verlor das Bewusstsein seiner Abstammung und der Werte, welche der polnische Adel trotz seiner Fehler, die keiner anderen Gesellschaft fremd sind, in das Leben des Staates und der Nation hineinbrachte. Über 50 Jahre der Indoktrination haben sehr große und negative Veränderungen in der Mentalität der Gesellschaft herbeigeführt. Bis zum heutigen Tag durchdringt diese Beeinflussung, wie ein Gift den Kreislauf des privaten und öffentlichen Lebens. Dadurch wurden Werte, die über viele Jahrhunderte von den Vorfahren zusammen getragen wurden
zerstört. Unternehmungen die zu der Zerstörung des Adels und der Werte seines Fundaments beitragen sollen, haben verursacht, dass solche Eigenschaften wie : die Würde, die Ehrlichkeit, das Pflichtbewusstsein, die Ehre, die gute Sitten, die gute Erziehung, der Einsatz für Vaterland und der Patriotismus in die Vergessenheit
gerieten.

In anbetracht diese Situation haben wir vor :

- Integrierung und Vereinigung des Adelskreises um gemeinsam die Werte im Dienste der Nation und des Staates einzusetzen.

- Organisieren : Konferenzen, Vorlesungen, Diskussion – und Gesellschaftstreffen auf welchen Themen über den Adel, seine Geschichte und seine aktuellen Probleme besprochen werden.

- Propagieren der Kultur und der guten Sitten in Verbindung mit den Ritterethos.

- Der Jugend Aufmerksamkeit schenken, sie zu der Steigerung ihres Niveaus durch eine bessere Ausbildung und ein beispielhaftes Benehmen ermutigen.

- Aufnahme der Kontakte mit dem polnischen Adel, welcher durch die Kriege und die politischen Umstände in der Welt zerstreut sind. Besondere Aufmerksamkeit gilt hier dem Adel hinter der Ostgrenze Polens.

- Pflege der Kontakte mit den ausländischen Adelsverbänden.

- Propagieren und Pflegen der materiellen und geistigen Kultur z. B. Denkmäler der Architektur, der Kunst und des Handwerks, der Plätze der nationalen und der familiären Gedenkstätten, als ein breit verstandener Bestandteil der polnischen Kultur.

- Förderung der Nachforschungen über die Geschichte der eigenen Familien.

- Propagieren der Gründungen der Familienorganisationen und die Unterstützung der bereits bestehenden Familienorganisationen.

- Festigung der Grundwerte der Republik Polen der Vielen Nationen im Bewusstsein der Gesellschaft.

Zu den Grundwerten gehören : die Ehre, die Würde, das Eigentum,
die Familie, die Verantwortung, die Wahrheit, der Patriotismus.

- Eventueller Verleumdungen und Versuche der Hochstaplerei entgegenzuwirken.

- Wiederherstellung des wahren Bildes des Adels ( ohne Lügen ) im Bewusstdasein der Gesellschaft.

Durch heutiges Wirken versuchen wir nicht die Privilegien des Adels wieder zu erlangen oder der eigenen Eitelkeit zu schmeicheln, sondern durch das Setzen auf die intellektuelle und moralische Werte möchten wir zurückkehren zum polnischen öffentlichen Leben und nehmen aktiv an diesem Leben teil.

Der Text dieser Deklaration entspricht dem beschlossenen Wortlaut in dem Konvent der Mitglieder des Polnischen Adelsverbandes in Warschau von 16 September 2001.

Übersetzung ins Deutsche: Miroslaw Gutowski


Die Satzung des Polnischen Adelsverbandes
in dem beschlossenen Wortlaut, auf der Wahlversammlung des Polnischen Adelsverbandes

vom 26 November 2005 und registriert  am Bezirksgericht zu Danzig – Nord, am 16 Februar 2006.

KAPITEL I
Allgemeine Beschlüsse.

§ 1. Der Verband wirkt unter dem Namen „ Polnischer Adelsverband “ ( Zwiazek Szlachty Polskiej )

 

§ 2. Der Sitz des Verbandes, der sich weiterhin ein Verband nennt, ist die Stadt Danzig (Gdańsk ).

 

§ 3. 1. Der Verband wirkt innerhalb und außerhalb der polnischen Grenzen.

       2. Der Verband darf  anderen internationalen Organisationen angehören, welche ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 4. Der Verband darf regionale Geschäftsstellen bilden.

 

§ 5. Der Verband ist ein eingetragener Verein.

 

§ 6. Der Verband darf sich wirtschaftlich betätigen.

 

§ 7. Der Verband benutzt einen runden Stempel mit seinem Symbol und einen länglichen Stempel mit seinem Namen und der Adresse.

 

§ 8. Das Symbol des Verbandes zeigt, auf einem runden amarantroten Hintergrund ein Schriftzug : ZWIAZEK SZLACHTY POLSKIEJ / POLNISCHER ADELSVERBAND in der Form eines Kreises, ein Kübel – Ritterhelm, auf diesem die Labren, eine Adelskrone und ein Kleinod – ein weißer Adler auf der Adelskrone mit einer geschlossenen Krone mit dem Kreuz. Außenrum ein himmelblauer Kreis,

auf diesem ein Schriftzug : „ Ad maiora natus sum “.

 

§ 9. 1.  Der Polnische Adelsverband benutzt eine Fahne. Diese ist ein Symbol des Ruhmes, der Tradition, der Ehre und der Treue der Prinzipien des Adels der Republik Polen der beiden Nationen.

2.      Die Fahne wird benutzt bei offiziellen, feierlichen Anlässen des Adelsverbandes.

3.      Die Fahne besteht aus dem Stoff, dem Kopfstück und aus dem Holzstiel.

4.      Die Beschreibung der Verbandsfahne.

      Auf der Hauptseite des amarantroten Stoffes in der Form eines Quadrates, ( 100 X 100 cm ) befindet sich ein weißes Kavalierskreuz.

In seiner Mitte das Symbol des Polnischen Adelsverbandes, schon beschrieben im § 8. Durch den Arm des Kavalierskreuzes, laufen schmale, himmelblaue Streifen, welche bilden ein gleicharmiges Kreuz. Die Kehrseite der Fahne ist identisch mit der Hauptseite.

Der Stoff der Fahne ist von drei Seiten mit den silbernen Fransen umgenäht. Die vierte Seite, ist mit einem Lederrand durchgenäht, damit man die Fahne besser auf den Fahnenstiel anbringen kann.

5.      Die Fahnen der Geschäftsstellen, beinhalten zusätzlich die laufenden Nummern der Geschäftsstellen, die an der Seite des Fahnenstieles in der oberen Ecke in der Mitte des Kreises, der aus dem Namen der Geschäftstelle gebildet wurde       

        angebracht sind. Z.B. Geschäftstelle in...   

 

KAPITEL II

Die Ziele und die Wirkungsweise des Verbandes

 

§ 10.

1. Das Ziel des Verbandes ist :

1)      Integration und Repräsentation der Adelsgesellschaft und schützen des guten Namens des Adels in der Republik Polen der vielen Nationen.

2)      Popularisierung  und Förderung der : Adelskultur, Errungenschaften des Adels, Adelstraditionen, Wiedergeburt und Beibehaltung des Ritterethos.

      3)      Gezieltes wirken in Hinblick auf die Erhaltung des Kulturgutes, materiellen und nicht materiellen Denkmäler der Adelsvergangenheit.

      4 )  Unterstützung der Verbreitung, Selbstentwicklung und der Bildung des gegenwärtigen Adels, zum Nutzen des Vaterlandes und eigenen.   

 

2. Der Verband realisiert seine Ziele durch :

    1) Betätigung auf dem sozialen,  kulturellen editorischen und philantropischen Gebiet.

    2) Organisieren der Vorlesungen, Seminare, Diskussionszusammenkünften, gesellschaftlichen Treffen, Konferenzen und der Kongresse.

    3) Realisierung der Statusziele durch die Zusammenarbeit mit den ideenverwandten Organisationen und den Hilfsorganisationen.

 

§ 11. Programmdeklaration, sie ist ein Anhang der Satzung.

 

KAPITEL III

Die Mitglieder des Verbandes.

 

§ 12. Die Mitgliedschaft besteht aus : Einfachen und Ehrenmitgliedern.

 

§ 13. 1. Ein Einfaches Mitglied des Verbandes  kann ein polnischer Staatsbürger, aber auch ein Ausländer sein, der unabhängig von seinem Wohnort die gesamten Kriterien in dem folgenden Paragraphen erfüllt.

         2. In den Verband kann aufgenommen werden :

         1) Person der adeligen Abstammung väterlicherseits ( ein Sohn oder eine Tochter des Adeligen Vaters ) 

         2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres

         3) Die Person ist mit den Beschlüssen des Statuts und der Programmdeklaration einverstanden.

 

 4) Die Person hält für fundamentale Werte die Eigenschaften, welche in dem Motto : „Gott, Ehre und Vaterland beinhaltet sind “.

 

§ 14. In den Adelsverband darf eine Person nicht aufgenommen werden :

     1. Person die vorbestraft ist.

     2. Person die in der Kommunistischen Partei und in ihren Abzweigungen, als Funktionär tätig war.       

     3. Person die dem Hitler  - und dem Stalin Repressionsapparat angehörte.

4. Person die den kommunistischen Sicherheitsdiensten zwischen den Jahren von 1944 bis 1990 angehörte.

   5. Person ohne Ehre.

   6. Person die den Organisationen angehören, welche illegal Orden, aristokratische Titel, Wappen vergeben und die Nobilitierungen vornehmen. Person welche diesen Organisationen nicht angehört, aber sie unterstützt und von diesen, die erwähnten Titel oder Orden entgegennimmt. Ein Verzeichnis dieser Organisationen erstellt und aktualisiert der Hauptvorstand.

 

§ 15. Die Aufnahme in den Verband eines einfachen Mitgliedes wird durch den Hautvorstand des Verbandes, unter Berücksichtigung des Mitgliedschaftsformulars vorgenommen. Die entsprechende Form und der Inhalt des Mitgliedschaftsformulars, erstellt der Hauptvorstand des Verbandes, nach einholen der Meinung der genealogischen Berater des Verbandes.

 

§ 16. 1. Der Hauptvorstand ernennt die genealogischen Berater. Als ein genealogischer Berater, qualifiziert sich eine Person, die über ein sehr großes Wissen in der Adelsgenealogie verfügt.   

 2. Im Falle, dass die Angaben des Kandidaten auf dem Mitgliedsformular nicht ausreichend sind, um die Aufnahme in den Adelsverband zuzustimmen, wendet sich der Hauptvorstand an die genealogischen Berater und holt eine Meinung ein.

3. Nach der Einholung der sachkundigen Meinung der genealogischen Berater, entscheidet der Hauptvorstand über die :

- Aufnahme in den Verband

- Absage

- oder, über die Entsendung des Mitgliedsformulars an den Kandidaten zurück, mit der Bitte um die Vervollständigung der Angaben.

4. Die Entscheidung des Hauptvorstandes im Falle der Absage wird dem Kandidaten sachkundig begründet.

5. Nach der Vervollständigung des Mitgliedsformulars durch den Kandidaten wird der Rekrutierungsvorgang wieder von vorne bearbeitet.

6. Im Falle der Nachreichung von neuen Informationen durch den Kandidaten, der eine Absage bekam, wird es noch mal eine Entscheidung nach der Überprüfung gefällt, und entschieden, ob diese Informationen, den Kandidaten zu der Aufnahme in den Verband befähigen, oder auch nicht.

7. Die Mitgliedschaft tritt an dem Tag in Kraft, wann der Hauptvorstand seine Entscheidung über die Aufnahme beschloss. Über die Entscheidung wird der Kandidat ungehend informiert und er erhält ein Formular mit der Mitgliedschaftsdeklaration zu unterschreiben.

8. Das neue Mitglied deklariert seine Zugehörigkeit zu bestimmten Geschäftsstelle. Fehlt die Angabe zu welcher Geschäftsstelle das neue Mitglied zugehören möchte, untersteht er automatisch dem Hauptvorstand des Verbandes. Jedes Mitglied darf die Zugehörigkeit zu einer Geschäftsstelle wechseln, wenn dieser Wechsel schriftlich begründet wird. Der Wechsel darf jedoch nicht stattfinden, während der Delegatenwahl.

 

§ 17. Zu einem Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich hauptsächlich durch das propagieren der Adelstradition und der Adelskultur verdient gemacht hat. Die Entscheidung über die Aufnahme obliegt dem Hauptvorstand.

 

§ 18. 1. Die einfachen Mitglieder sind verpflichtet zu :

         1). Ehrenhafter Lebensweise

         2). Beachtung der Beschlüsse und der Prinzipien der Satzung in Ihrem Leben

         3). Entrichtung des einmaligen Beitrittsbetrages und der regelmäßigen Mitgliedschaftsbeiträge.

         4). Teilnahme an Aktivitäten des Verbandes.

          2. Die Ehrenmitglieder sind verpflichtet zum :

         1). Ehrenhaften Benehmen

         2). Beachtung der Beschlüsse und der Prinzipien der Satzung in Ihrem Leben

 

§ 19. 1. Die einfachen Mitglieder haben das Recht :

             1).  Auf die Teilnahme an allen Verbandsaktivitäten, besonders an der Teilnahme der Wahlversammlung und der Wahlversammlung der Delegaten.

             2). Ihre Anträge an die zuständigen Führungsorgane zu stellen.

             3). Zum Wählen der Führungsorgane und selbst gewählt zu werden.

             4). Informiert zu werden, über alle Initiativen der Führungsorgane.

             5). Auf die Verbandslegitimation und das Verbandsabzeichen.

             2. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte, beschrieben im Absatz 1. mit der Ausnahme des Punktes 3.

 

§20. Ein Grund der Beendigung der Mitgliedschaft kann sein :

     1. Ausschluss aus der Mitgliederliste wegen :

         a) Ein Mitglied begeht ein allgemeines Verbrechen und wird durch die Rechtsorgane verurteilt.

         b) Zurückhaltung der Informationen, die bei der Aufnahme in den Verband zu einer Nichtaufnahme führen würden.

         c) Nicht Beachtung der Beschlüsse, der Satzung und der Entscheidungen des Vorstandes.

        d) Nichtentrichtung der Mitgliedschaftsbeiträge, von Dauer eines Jahres, ohne entsprechenden Begründungen.

        e) Ein Urteil des Gerichts über eine Aberkennung der Staatsangehörigkeit.

 

       2. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden wegen :

         a) Nicht ehrenhaften Benehmen

         b) Wirken zum Schaden des Verbandes und des guten Namens des polnischen Adels.

 

§ 21. Die Entscheidung über einen Ausschluss, obliegt dem Hauptvorstand des Verbandes, dieser kann sich an den Betreffenden, oder an die dritte Personen wenden, die zu Klärung der Sachlage beitragen können.

 

§ 22. 1. Das betroffene  Mitglied kann ein Wiederrufungsantrag an die Wahlversammlung und die Wahlversammlung der Delegaten, mit der Vermittlung des Hauptvorstandes innerhalb von 30 Tagen stellen, von dem Tag an, an dem ihm die Ausschlussentscheidung des Vorstandes zugestellt wurde. In diesem Fall ruft der Präsident des Verbandes unverzüglich eine außerordentliche Wahlversammlung der Mitglieder / die Wahlversammlung der Delegaten zusammen.

        2. Die Person die ausgeschlossen wurde, gibt die Mitgliedslegitimation und das Abzeichen an den Adelsverband zurück.   

 

KAPITEL IV

Die Führungsorgane des Verbandes

 

§ 23. Die Führungsorgane des Verbandes :

1. Die Wahlversammlung, oder die Wahlversammlung der Delegaten.

2. Der Hauptvorstand

3. Die Revisionskommission

 

§ 24. 1. Die Wahlversammlung bilden die Mitglieder des Verbandes.

   2. Im Falle, dass die Anzahl der Verbandsmitglieder höher ist als Hundert Personen, wird die Wahlversammlung durch die Wahlversammlung der Delegaten ersetzt.

   3. Die Wahlversammlung der Delegaten bilden die Delegaten und die Mitglieder des Hauptvorstandes.

   4. Außer der hier erwähnten Personen im Punkt 3, haben auch das Recht an der Teilnahme in der Wahlversammlung der Delegaten,

ohne einer Stimmberechtigung, alle restlichen Mitglieder, Regionalrepräsentanten, genealogischen Berater des Verbandes.

 5. Die Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten findet statt :

             1) Mindestens einmal in fünf Jahren, als eine gewöhnliche Sitzung

             2) Als die außergewöhnlichen  Sitzungen :

            a ) auf Antrag des Präsidenten des Hauptvorstandes

            b ) auf den schriftlichen Antrag von 1 / 5 aller Mitglieder, oder auf den schriftlichen Antrag der Revisionskommission.

6. Die Delegaten sind gewählt auf den Wahlversammlungen der Geschäftsstellen, zwischen dem 60 und dem 30 Tag des festgelegten Termins der Wahlversammlung der Delegaten. Im Falle, dass man eine außergewöhnliche Wahlversammlung der Delegaten einberufen muss, findet diese Delegatenwahl im beschlossenen durch den Vorstand der Geschäftsstelle Termin statt. Dies muss mindestens 7 Tage vor dem Termin der Wahlversammlung der Delegaten passieren.

7. Die Delegatenwahlen werden in der Geheimabstimmung durchgeführt, mit der einfachen Mehrheit, bei mindestens 50 % der anwesenden Mitglieder der Wahlversammlung in der Geschäftsstelle. Die Delegatenwahl kann auch mit einer offenen Abstimmung durchgeführt werden, wenn sich dafür 75 % der versammelten Stimmberechtigten in der Geschäftsstelle aussprechen.

8. Das Recht zu der passiven  und aktiven Wahlabstimmung bei der Delegatenwahl, hat jedes Mitglied des Verbandes, gemäß der durch ihn deklarierten Zugehörigkeit zu jeweiligen Geschäftsstelle.

9. In der Geschäftsstelle wird ein Kandidat gewählt auf :

    a) 10 Mitglieder der Geschäftsstelle, wenn die Anzahl der Verbandsmitglieder von 100 bis 1000 Personen beträgt.

    b) 25 Mitglieder der Geschäftsstelle, wenn die Anzahl der Verbandsmitglieder von 1001 bis 2500 Personen beträgt.

    c)  50 Mitglieder der Geschäftsstelle, wenn die Anzahl der Verbandsmitglieder von 2501 bis 5000 Personen beträgt.

 

 10. a) Die Anzahl der Mitglieder in einer Geschäftsstelle, welche die Grundlage für die Anzahl der gewählten Delegaten bilden, wird immer auf fünf Personen, oder auf zehn Personen aufgerundet.

      b) Wenn die Anzahl der Mitglieder einer Geschäftsstelle zu gering ist, um einen Delegaten zu wählen, wird diese Geschäftsstelle

             durch den Präsidenten der Geschäftstelle auf der Wahlversammlung der Delegaten vertreten. Kann der Präsident selbst nicht daran teilnehmen, wird ein Mitglied des Geschäftsstellenvorstandes von ihm ausgewählt, welches in dieser Wahlversammlung teilnimmt.

      c) Wenn die Anzahl der Mitglieder einer Geschäftsstelle das nötige Quorum nicht erreicht hat, um einen Delegaten zu wählen, wird in diesem Fall die Regel aus dem § 24. Pkt. 10b. angewandt.

11. Im Falle, dass die gesamte Anzahl der Verbandsmitglieder die Zahl von 5001 Personen übersteigen soll, wird hier die Regel aus dem § 24. Pkt. 9, als der Umrechnungsfaktor benutzt, um die gesamte Delegatenanzahl, und der Anzahl der Delegaten in den Geschäftsstellen zu ermitteln.

12. a) Mitglieder die ihre Geschäftsstellenzugehörigkeit bis zu 50 Tage vor der Wahlversammlung und bis zu 15 Tage, vor der außergewöhnlichen Wahlversammlung nicht deklariert haben ( § 16. Pkt 8 ), nehmen teil an der Delegatenwahl, welche durch den Hauptvorstand des Verbandes organisiert wurde.

      b) Für die erwähnten Wahlen im Punkt a ), werden die Regeln in diesem Paragraph angewandt, die man für die Delegatenwahl der Geschäftsstellen anwendet ( außer Quorum ), welche bezeichnet man : im ersten Termin

          - mit der Beteiligung von mindestens  50 % der Mitglieder, die ihre Zugehörigkeit zu jeweiligen Geschäftsstelle nicht deklariert haben.

            - Im zweiten Termin, ( Minimum 30 Min. nach dem ersten Termin) unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.

      c) Die Anzahl der Delegaten, wählt man proportional zu der Anzahl der Anwesenden. Wenn die Anzahl der anwesenden Mitglieder geringer ist, als die nötige Quote, welche man brauch, um mindestens einen Delegaten zu wählen, wählen die Anwesenden Mitglieder einen Delegaten aus eigenen Mitte, der an der Wahlversammlung der Delegaten teilnimmt. Jedoch zu diesem Delegaten darf nicht der Präsident des Verbandes Gewählt werden.

13. Das Mandat des Delegaten erlöscht, wenn die Wahlversammlung der Delegaten, oder die außergewöhnliche Wahlversammlung der Delegaten, zu welchen Teilnahme sie gewählt worden sind, beendet sind.

 

§ 25. Die gewöhnliche Sitzung und die außergewöhnliche Sitzung der Wahlversammlung und der Wahlversammlung der Delegaten wird durch den Präsidenten des Hauptvorstandes zusammengerufen, welcher den Termin und den Ort der Sitzung bestimmt.

 

§ 26. 1. Die Wahlversammlung :

1) Wählt den Präsidenten des Hauptvorstandes und er schlägt die entsprechende Anzahl der Kandidaten vor, die für die Hauptvorstandswahl benötigt werden.

2) Wählt die vorgeschlagenen Kandidaten zum Hauptvorstand des Verbandes.

 

2. 1) Im Falle, dass die vorgeschlagenen durch den Präsidenten Kandidaten nicht gewählt werden, darf der Präsident von seinem Amt zurücktreten.

    2) Soll es zu dem Rücktritt des Präsidenten, wie oben beschrieben wurde kommen, kommt es zu einer neuen Wahl des Präsidenten.

    3) Im Falle, dass es zum Rücktritt des Präsidenten, wie im Punkt 1 beschrieben ist nicht kommt, wählt die Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die durch die Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten, als Kandidaten vorgeschlagen wurden.

3. Die Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten hat das Recht :

    1) Die Revisionskommission zu wählen

    2) Zu der Änderung der Satzung

    3) Zu der Wiederaufnahme der Mitglieder

4) Auf das Wiederrufen des Hauptvorstandes, oder der Revisionskommission durch das Misstrauensvotum, bei mindestens 4 / 5 der Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten, im Falle eines schriftlichen Wiederrufsantrages, unterschrieben von mindestens 15 Mitgliedern.

5) Auf das Wiederrufen der einzelnen Mitglieder des Hauptvorstands, oder der Revisionskommission auf den Antrag der mindestens 5 Verbandsmitglieder / Delegaten mit der Mehrheit von 4 / 5 der Stimmen.

 

§ 27. Die Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten tagt gemäß der Tagungsordnung, die durch den Hauptvorstand des Verbandes bestimmt wurde. Die Tagungsordnung kann ergänzt werden, durch den Antrag jedes Mitgliedes, der Stimmberechtigt ist, mit dem Einverständnis der einfachen Mehrheit der Anwesenden auf der Mitgliedsversammlung / Delegatenversammlung.

 

 § 28. 1. Die Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten verabschiedet die Beschlüsse :

     1) Beim ersten Termin , wenn die Anwesenheit der Mitglieder / Delegaten bei der Sitzung mindestens 50 % beträgt. 

     2) Beim zweiten Termin, unabhängig von der Anzahl der Anwesenden.

 

2. Der zweite Termin der Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten darf nicht früher, als 30 Minuten später nach dem ersten Termin angesetzt werden.

 

§ 29. 1. Die Ausnahmen, die durch die Beschlüsse in der Satzung der Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten vorgesehen sind, werden mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet, wobei nur, die Für - und Gegenstimmen ausgezählt werden, keine Enthaltungen.

2. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, oder über die Auflösung des Verbandes, können nur durch die 2 / 3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder / Delegaten im ersten, oder im zweiten Termin bei der Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten durchgesetzt werden.

3. Die Beschlüsse werden in einer offenen Wahl verabschiedet, jedoch mit dem Vorbehalt des 4. Punktes dieses Paragraphen .

4. Die Mitglieder des Hautvorstandes und der Revisionskommission werden in einer geheimen Wahl durch die Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten gewählt. Wenn aber über 50 % der Teilnehmer in der Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten sich für eine offene Wahl aussprechen, wird die Wahl als eine offene durchgeführt.

 

§ 30. Der Hauptvorstand versteht sich als Vollstreckungsorgan. Den Hauptvorstand bilden : Präsident, Sekretär, Kassierer und zwei Vorstandsmitglieder.

 

§ 31. Der Hauptvorstand beschließt das innere Reglement des Wirkens.

 

§ 32. 1. Zu den Kompetenzen des Hauptvorstandes gehören :

1)      Die Vorbereitung des Arbeitsprogramms  für das laufende Jahr.

2)      Die Bearbeitung der Dokumente, aus deren die Haltung des Verbandes zu den  aktuellen politischen und kulturellen Ereignissen im Lande hervorgeht.

3)      Die Entscheidung über die Zusammenarbeit mit anderen  Organisationen und über die Mitgliedschaft in den Internationalen Organisationen, welche ähnliche Ziele verfolgen.

4)      Die Aufnahme und der Ausschluss der Mitglieder.

5)      Die Interpretation der Satzung.

      6)   Nominierungen zu genealogischen Beratern des Adelsverbandes und zu Experten in anderen Bereichen des Verbandes.

7 ) Festlegung der Höhe des einmaligen Beitrittsbeitrages und des Jahresmitgliedsbeitrages.

 

2. Der Präsident repräsentiert den Verband nach Außen und leitet die Arbeit des Vorstandes.

3. Die Streitfragen beseitigt man durch die Wahl, in dem vorgesehenem Verfahren für die Beschlüsse des Hauptvorstandes.

 

 § 33. 1. Nach Bedarf darf der Hauptvorstand die Regionalrepräsentanten des Verbandes berufen.

2. Zu den Aufgaben der Regionalrepräsentanten gehören :

1)      Propagieren der Verbandsziele in der Region

2)      Übermittlung der Informationen an den Hauptvorstand, über die Beurteilung und die Initiativen der regionalen Institutionen

und Gesellschaften, welche an dem Wachstum der Region arbeiten.

3)      Durchführung anderer Tätigkeiten im Auftrag des Vorstandes während der laufenden Führung bei der Verbandsarbeit.

 

§ 34. Die Legislaturperiode des Hautvorstandes dauert fünf Jahre.

           

§ 35. Die Beschlüsse des Hauptvorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen, bei mindestens 4 / 5 der Anwesenden Mitglieder des Hauptvorstandes angenommen. Im Falle der Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten.

 

§ 36. Die Revisionskommission ist ein inneres Kontrollorgan des Verbandes. Diese Kommission bilden drei Funktionäre des Verbandes, welche durch die Wahlversammlung für die Zeit von fünf Jahren gewählt wurden.

 

 

§ 37. 1. Die Revisionskommission / der Revisionsausschuss bilden :

1)      Der Vorsitzende

2)      Zwei Mitglieder

 

     2. Den Vorsitzenden der Revisionskommission wählen die Mitglieder dieser Kommission aus eigener Mitte.

 

§ 38. Zu den Kompetenzen der Revisionskommission gehören :

     1. Die Kontrolle der Verbandsfinanzen ( mindestens einmal im Jahr ).

     2. Die Kontrolle des gesamten Verbandsvermögens und des Verfahrens des Hauptvorstandes mit dem Vermögen ( mindestens einmal im Jahr ).

     3. Die Überprüfung der Befolgung der Beschlüsse, der Wahlversammlung /Wahlversammlung der Delegaten und der Satzung durch den Hauptvorstand.

   4.  Das Vorlegen der Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten des Berichts und des Antrages auf die Entlastung des Hauptvorstandes.

     5. Die Ausübung aller anderen Tätigkeiten, die in der Satzung vorgesehen sind.

 

§ 39. Die Beschlüsse der Revisionskommission werden durch die einfache Mehrheit der Stimmen beschlossen, bei voller Anwesenheit der Mitglieder der Revisionskommission.

 

§ 40. Die Revisionskommission bestimmt das innere Reglement des Wirkens.

 

§ 41. 1. Die Mitgliedschaft im Hauptvorstand oder in der Revisionskommission endet :

1)      Mit dem Ende der Legislaturperiode, ( als das Ende der Legislaturperiode betrachtet man den Moment, der Berichtsvorlage in der Wahlversammlung /Wahlversammlung der Delegaten in welche die neuen Führungsorgane gewählt werden.)

2)      Mit der Beendigung der Verbandsmitgliedschaft.

3)      Im Falle des Rücktritts auf eigenen Wunsch.

4)      Durch den Wiederruf der Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten gemäß Punkt 3 § 26.

 

§ 42. 1. Im Falle, dass es in der Zeit der Legislaturperiode des Hauptvorstandes zu einer freiwilligen Aufgabe einer ausgeübten Funktion, oder zu erlöschen der Mitgliedschaft von einem der Mitglieder des Hauptvorstandes kommt, werden die übrigen Mitglieder des Hauptvorstandes in einer geheimen Wahl den Nachfolger, aus den Mitgliedern des Verbandes wählen.

         2. Die Regel von dem Punkt 1 des § 42, hat keine Anwendung, wenn es sich dabei um die Person des Präsidenten des Verbandes handelt.

         3. Die Aufgabe einer Funktion, welche in dem 1 Punkt dieses Paragraphen beschrieben wird, kann nur mit der schriftlichen Begründung erfolgen. Dabei werden die Gründe für diese Entscheidung genant, außer, dass jemand : gestorben ist, der Gesundheitszustand erlaubt es nicht, jemand wird vermisst, oder die Mitgliedschaft erlöscht.

         4. Die Dauer der Funktion eines Hauptvorstandsmitgliedes, welches auf dieser Weise, wie in diesem Paragraphen beschrieben wurde gewählt worden war, erlöscht mit dem Ende der Legislaturperiode des Hauptvorstandes.

         5. Die Regel dieses Paragraphen, werden auch auf den Revisionsausschuss /Revisionskommission des Verbandes angewandt.

 

 

KAPITEL V
Das Vermögen des Verbandes

 

§ 43. Das Vermögen des Verbandes stammt aus :

1)      Eintragungsgebühren / Beitrittsbeiträgen und Mitgliedschaftsbeiträgen,

2)      Schenkungen und Überschreibungen,

 

 3 ) Wirtschaftstätigkeiten

 4 )Dotationen, Zuwendungen der Sponsoren, Fonds der EU und allen anderen legalen  Quellen im Land und außerhalb der Grenzen Polens. 

   

§ 44. Die Finanzen sind in der Obhut des Kassierers, welcher der Aufsicht der Revisionskommission unterliegt.

 

§ 45. Der Kassierer ist zu Berichtübergabe über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben verpflichtet, dafür fertigt er jährlich einen Bericht in schriftlicher Form an.

 

§ 46. In rechtlichen Angelegenheiten des Verbandes und in finanziellen Verpflichtungen, die in Namen des Verbandes getätigt werden,  ist eine Zusammenarbeit der zwei Personen aus dem Hauptvorstand nötig, wobei eine von den zwei Personen der Präsident ist.

 

KAPITEL VI

Die regionalen Geschäftsstellen des Verbandes.

 

§ 47. 1. Die regionalen Geschäftsstellen können eröffnet werden, wenn der Hauptvorstand des Verbandes ein Auftrag dazu erteilt.

         2. Um eine Geschäftsstelle ins Leben zu rufen, benötigt man mindestens 10 Mitglieder.

 

§ 48. Die regionalen Geschäftsstellen besitzen keine Rechtsfähigkeit.

 

§ 49. 1. Die Führungsorgane einer Geschäftsstelle sind :

             a) Die Wahlversammlung der Geschäftsstelle

             b) Der Vorstand der Geschäftsstelle

             c) Die Revisionskommission / Revisionsausschuss der Geschäftsstelle

         2. Die Legislaturperiode des Vorstandes und des Revisionsausschusses der Geschäftsstelle dauert drei Jahre. Es besteht auch die Möglichkeit, dass man einen neuen Kandidaten, für die nächste Legislaturperiode wählen / berufen darf.

         3. Die Wahlversammlung der Geschäftsstelle, bilden alle Mitglieder der Geschäftsstelle. Als Mitglieder einer Geschäftsstelle gelten alle Verbandsmitglieder, die dies deklariert haben ( Deklaration im § 16 Pkt. 8 )

              a) Zum Vorstand der Geschäftsstelle gehört : Präsident, Sekretär, Kassierer und zwei Mitglieder des Vorstandes. Es besteht auch

                     die Möglichkeit, dass man einen Vizepräsidenten und weiteren Mitglieder des Vorstandes ernennen darf, wenn die Wahlversammlung der Geschäftsstelle dies zulässt.

               b) Die Nominierung und Abberufung der regionalen Präsidenten führt der Hauptvorstand durch. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes der Geschäftsstelle und der Revisionskommission, wählt die Wahlversammlung der Geschäftstelle. Diese Wahl wird, als eine geheime Wahl durchgeführt, mit einer einfachen Mehrheit, bei der Anwesendheit, mindestens der Hälfte Stimmberechtigten Personen. Die Wahl kann auch, als eine offene Wahl durchgeführt werden, wenn sich 2 / 3 der anwesenden Mitglieder der Geschäftsstelle, dafür ausspricht.

              c) Die Revisionskommission der Geschäftstelle bilden drei Mitglieder der Geschäftsstelle, die von der Wahlversammlung der Mitglieder der Geschäftsstelle gewählt wurden. Die Mitglieder des Revisionsausschusses wählen aus eigener Mitte einen Vorsitzenden.

 

§ 50. Zur Kompetenz der Wahlversammlung der Mitglieder der Geschäftsstelle gehört :

       a) Beschluss der Wirkensprogramme

       b) Annahme und Erörterung der Berichte der Organe der Geschäftsstelle, deren Legislaturperiode endet.

       c) Aussprechen der Entlastung für die Organe der Geschäftsstelle, deren Legislaturperiode endet.

       d) Die Wahl der Delegaten für die Delegatenwahl.

       e) Die Wahl des Vorstandes der Geschäftsstelle, gemäß des § 49. Abz. 4. Pkt. b.

       f) Die Wahl der Mitglieder der Revisionskommission der Geschäftsstelle.

 

§ 51. Zur Kompetenz des Vorstandes der Geschäftsstelle, gehört die Leitung der Aktivitäten der Geschäftsstelle innerhalb der festgelegten Richtlinien des Hauptvorstandes des Verbandes.

 

§ 52. Zu Kompetenz des Revisionsausschusses gehört, mindestens einmal im Jahr die Überprüfung der Finanzen der Geschäftsstelle und einreichen des Entlastungsantrages, oder Nichtentlastungsantrages, auf der Wahlversammlung der Geschäftsstelle, für die Geschäftsstellenorgane, deren Legislaturperiode endet.

 

§ 53. Beschlüsse des Vorstandes der Geschäftsstelle und der Revisionskommission der Geschäftsstelle werden mit der einfachen Mehrheit angenommen, bei der Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern der oben genanten Organe.

 

§ 54. 1. Am Ende eines Kalenderjahres erstellt die Geschäftsstelle ein Bericht über den gesamten Verlauf der Aktivitäten und der Finanzlage der Geschäftsstelle, die sich aus den Beschlüssen des Statuts ergaben. Der Finanzbericht soll spätestens bis zum 31 Januar an den Hauptvorstand des Verbandes zugeschickt werden, damit man die gesamte Bilanz erstellen kann.

         2. Gemäß der Richtlinien führt die Geschäftsstelle Protokolle von allen Versammlungen, Kopien der gesamten Korrespondenz,              das analytische Verzeichnis der Mitglieder und die Berichte über die Tätigkeiten, die sich aus dem Statut ergaben

         3. Alle offiziellen Veranstaltungen, die Aufnahme der Kontakte und Zusammenarbeit mit irgendwelchen politischen Parteien              und Organisationen, wie auch eine offizielle Abgabe der Meinung in einer Sache, in Namen des Verbandes, oder der Geschäftsstelle, bedarf der eindeutigen Zustimmung des Hauptvorstandes. 

 

KAPITEL VII

Übergangs - und Entgültige Beschlüsse.

 

§ 55. Die Auflösung des Verbandes tritt ein :

-         Auf den Antrag des Aufsichtsorgans, im Falle, dass die Zahl der Mitglieder unter 15 Personen sinkt.

-         Aus anderen Gründen durch den Beschluss der Wahlversammlung /Wahlversammlung der Delegaten.

 

§ 56. Bei der Entscheidung über die Auflösung des Verbandes, bestimmt die Wahlversammlung / Wahlversammlung der Delegaten, auf welche Weise die Auflösung durchgeführt wird und über die Bestimmung des Verbandsvermögen.

 

§ 57. Für alle Angelegenheiten die durch diese Satzung nicht reguliert werden können, gelten Gesetze bestimmt für die Vereine.

 

§ 58. Der Verband und die erste Satzung / das Statut wurden registriert durch das Oberlandesgericht zu Danzig / Abt. Zivilrecht, am 28 Februar 1995. Die letzte Änderung der Satzung, erfolgte durch den Beschluss der Wahlversammlung vom 26 November des Jahres 2005, welche in Warschau stattfand.